Allgemeine Geschäftsbedingungen der RELIA Baumanagement GmbH für den Verkauf und die Montagevon Aufdach-Photovoltaikanlagen
1. Allgemeines, Begriffserläuterungen, Geltungsbereich; Datenschutz
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden “AGB”) gelten für alle Geschäftsbeziehungender RELIA Baumanagement GmbH, Leimen, (im Folgenden “RELIA”) mit einem Verbraucher im Sinne des §13 BGB oder Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder einöffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB (im Folgenden “Kunde” oder“Kunden”).
1.2. Ist in diesen AGB von „DC- Montage“ die Rede, ist damit die gesamte Dachmontage gemeint, von „AC-Montage“ die Elektroinstallation.
1.3. Diese AGB gelten ausschließlich für Verträge über den Verkauf, die Lieferung und die Montage vonAufdach-Photovoltaikanlagen nebst Zubehör und sonstigen beweglichen Sachen (im Folgenden “Produkte“).
1.4. Diese AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für alle künftigen Verträgeüber die Lieferung von Produkten mit demselben Kunden, ohne dass RELIA in jedem Einzelfall wieder aufsie hinweisen müsste; Änderungen dieser AGB werden dem Kunden schriftlich bekannt gegeben und geltenals genehmigt, wenn der Kunde nicht schriftlich der Änderung widerspricht. Über diese Folge wird der Kundebei Bekanntgabe der Änderungen informiert. Der Kunde muss innerhalb von sechs Wochen nachBekanntgabe den Änderungen schriftlich widersprechen.
1.5. Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AllgemeineGeschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst wenn RELIA hiervon Kenntnis hat und ihrer Geltung imEinzelfall nicht gesondert widerspricht, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wirdausdrücklich schriftlich zugestimmt. Schweigen gilt nicht als Zustimmung. Dies gilt auch, wenn RELIA dieLieferung und Montage oder sonstige Leistung in Kenntnis abweichender Geschäftsbedingungen desKunden vorbehaltslos durchführen.
1.6. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden,Ergänzungen und Änderungen) haben stets Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartigerVereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag oder die schriftliche Bestätigung von RELIA maßgebend.
1.7. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden RELIA gegenüberabzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfenzu ihrer Wirksamkeit der Textform im Sinne von § 126b BGB.
1.8. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne einederartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Regelungen, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbarabgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
1.9. Bei allen Vorgängen der Datenverarbeitung (z.B. Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung) handeltRELIA nach den gesetzlichen Vorschriften. Die vom Kunden übermittelten personenbezogenen Datenwerden bei RELIA elektronisch gespeichert. RELIA ist berechtigt, die zur Vertragsabwicklung erforderlichenDaten auch an zur Abwicklung des Vertrages eingeschaltete Dritte weiterzugeben. Weitere Informationenüber Art, Umfang, Ort und Zweck der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der für die Ausführung vonBestellungen notwendigen personenbezogenen Daten befinden sich in der Datenschutzerklärung vonRELIA. Soweit personenbezogene Daten in Länder außerhalb des EWR an die o. g. Parteien transferiertund dort verarbeitet werden, erfolgt dies selbstverständlich in voller Übereinstimmung mit den geltendenrechtlichen Vorschriften zum Schutz persönlicher Daten.
2. Angebot, Vertragsschluss, Preis, Unterlagen
2.1. Die Angebote der RELIA sind für einen Zeitraum von zwei (2) Wochen ab Zugang beim Kunden (imFolgenden „Frist“) verbindlich (im Folgenden „Angebot“). Sofern der Kunde nicht innerhalb der Fristgegenüber RELIA die Annahme des Angebots schriftlich oder in Textform erklärt (im Folgenden„Vertragsschluss“), ist RELIA nach Ablauf der Frist nicht mehr an das Angebot gebunden. Maßgeblich für dieEinhaltung der Frist ist die Abgabe /der Versand der Annahmeerklärung.
2.2. RELIA ist berechtigt, vom Kunden die Vorlage von Kapitalnachweisen bzw. Finanzierungsbestätigungenvon Banken zur Finanzierung des Kaufpreises des Produkts vor dessen Lieferung zu verlangen.
2.3. Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist allein das Angebot von RELIA einschließlichdieser AGB maßgebend. Mündliche Zusagen oder sonstige Abreden vor Angebotsabgabe sindunverbindlich und werden durch das angenommene Angebot ersetzt.
2.4. In Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten oder zum Angebot gehörendenUnterlagen enthaltene Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Gewichts-, Maß- undLeistungsbeschreibungen sind unverbindlich und haben einen rein informativen Charakter, es sei denn,diese werden ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Sie stellen keine Beschaffenheits- oderHaltbarkeitsgarantie der von RELIA zu liefernden Produkten oder zu erbringenden Leistung dar. Proben undMuster dienen dementsprechend nur als Anschauungsobjekte mit durchschnittlichen Qualitätsmerkmalen,Abmessungen und Farben. Handelsübliche Abweichungen, insbesondere Abweichungen im Rahmen derToleranzen der EN-bzw. DIN-Normen, und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgenoder technische Verbesserungen darstellen, sind im Rahmen des Zumutbaren zulässig, soweit sie dieVerwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
2.5. Änderungen der Konstruktion, der Werkstoffauswahl, der Spezifikation und der Bauart behält sichRELIA auch nach Vertragsschluss ohne vorherige Ankündigung vor, sofern diese Änderungen weder demverbindlichen Angebot noch der Spezifikation des Kunden widersprechen, oder sofern derVertragsgegenstand und dessen äußere Erscheinungsbild dadurch für den Kunden keine Qualitätseinbußeoder sonstige unzumutbare Änderungen erfährt.
2.6. An allen Kostenvoranschlägen, Abbildungen, Zeichnungen, Entwürfen, Konstruktionen, Werkzeugensowie anderen Unterlagen (im Folgenden “Unterlagen“) behält sich RELIA seine Eigentums-, Urheber-sowie gewerblichen Schutzrechte uneingeschränkt vor. Dem Kunden ist nur die Nutzung im Rahmen desVertragszwecks gestattet. Jede darüberhinausgehende Nutzung, insbesondere Vervielfältigung, Verbreitung,Veröffentlichung, Nachbau, Bearbeitung, Umgestaltung, Weitergabe an Dritte oder sonstige gewerblicheNutzung ist dem Kunden nicht gestattet.
2.7. Falls vom Kunden Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen, Entwürfe, Konstruktionen, statischeBerechnungen oder andere Unterlagen geliefert werden, haftet er RELIA für die Richtigkeit undVollständigkeit der übergebenen Unterlagen und dass durch die Benutzung der Unterlagen keinegewerblichen Schutzrechte, insbesondere Patente, Geschmacksmuster, Urheberrechte oder sonstigeRechte Dritter verletzt werden. Der Kunde stellt RELIA von sämtlichen Ansprüchen frei, die aufgrund derVerletzung der vorstehend genannten Pflichten RELIA gegenüber geltend gemacht werden.
3. Umfang der Leistungen
3.1 Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus dem Angebot der RELIA sowie eventuell vereinbarterNebenleistungen.
3.2. Die RELIA ist berechtigt, die zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Leistungen durch Dritteausführen zu lassen.
3.3 Die RELIA ist berechtigt, alle zusätzlichen Leistungen, die ursprünglich im Angebot nicht aufgeführtwurden und erst bei der Montage des Produktes augenscheinlich erforderlich werden, nach Vereinbarungmit dem Kunden als Nebenleistung gesondert in Rechnung zu stellen. Dazu gehört insbesondere dasfehlende Vorhandensein von Leerrohren, längere Leitungswege, ein freier Zählerplatz und die Ertüchtigungdes Zählerschrankes zur Einspeisung.
3.4. Der grundsätzlich für die Inbetriebnahme der PV- Anlage notwendige Zählertauschtermin ist keineLeistung der RELIA, sondern die des zuständigen Netzbetreibers. Termine werden vom Netzbetreibervergeben und RELIA hat auf diese Vergabe keinerlei Einfluss. Zwischen elektroseitiger Montage undZählertauschtermin können bis zu 8 Wochen oder mehr liegen. Für den Zählertausch können zusätzlicheKosten beim Netzbetreiber anfallen.
4. Preise, Zahlungsbedingungen
4.1. Sämtliche Entgelte verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer
4.2. Sofern im Angebot nichts ausdrücklich anderes angeboten worden ist, ist der gesamte Kaufpreisunverzüglich nach Rechnungserhalt und Lieferung bzw. Erbringung der Leistung ohne jeden Abzug zu bezahlen (im Folgenden „Fälligkeit“). Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Zahlungseingang beiRELIA. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug; dies gilt auch dann, wenn er denverspäteten Zahlungseingang nicht zu vertreten hat.
4.3. Befindet sich der Kunde aufgrund einer Mahnung oder, wenn es sich bei dem Kunden um einenVerbraucher handelt, spätestens nach Ablauf von 30 Tagen nach Fälligkeit auch ohne Mahnung, in Verzug,ist RELIA berechtigt, dem Kunden für jede weitere Mahnung eine angemessene Gebühr in Höhe von Euro5,00 zu berechnen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die tatsächlich angefallenen Kosten geringersind. Bei Überschreitung der Fälligkeitstermine oder bei Stundung ist RELIA berechtigt, Fälligkeits- bzw.Stundungszinsen iHv. jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen, jedochmindestens 8 Prozent sofern der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, eine juristischePerson des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, sowie die Pauschalenach § 288 Absatz 5 BGB in Höhe von Euro 40,00. RELIA behält sich ausdrücklich vor, einen höherenVerzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf denkaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt. Ist Teilzahlung vereinbart und befindet sich derKunde mit einer Teilzahlung im Verzug, so ist RELIA ferner berechtigt, die weitere Leistungserbringungauszusetzen bis zur vollständigen Zahlung des zur Zahlung offenstehenden Teilbetrages.
4.4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist RELIA unbeschadet weiterer Ansprüche und Rechte,insbesondere zur Leistungsunterbrechung nach § 320 BGB, berechtigt, eine ggf. bestehendeStundungsvereinbarung außerordentlich zu kündigen und sämtliche Forderungen sofort fällig zu stellen.
4.5. Der Kunde kann nur mit einer unbestrittenen, RELIA ausdrücklich anerkannten oder rechtskräftigfestgestellten Gegenforderung aufrechnen.
4.6. Der Kunde ist zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur berechtigt, wenn dieGegenforderung des Kunden demselben Vertragsverhältnis stammt und unbestritten, von RELIA anerkanntoder rechtskräftig festgestellt ist.
4.7. Falls Umstände vorliegen, die eine Beeinträchtigung der Kreditwürdigkeit des Kunden oder derZahlungsunfähigkeit des Kunden belegen und deshalb den Zahlungsanspruch der RELIA gefährden, kannRELIA noch ausstehende Leistungen, bzw. Lieferungen von einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungdes Kunden abhängig machen. Falls der Kunde die Vorauszahlung oder Leistung einer Sicherheit ablehntoder trotz Fristsetzung nicht leistet, ist RELIA zum Rücktritt vom Vertrag und zum Schadensersatzberechtigt. Falls ein Insolvenzantrag über das Vermögen des Kunden gestellt, bzw. das Insolvenzverfahreneröffnet worden ist, besteht ferner ein Rücktritts und Schadenersatzrecht.
5. Voraussetzungen für Lieferung und Lieferleistungen, Mitwirkungspflicht des Kunden
5.1. Der Kunde hat auf seine Kosten dafür zu sorgen, dass die Lieferung, Montage und Inbetriebnahme desProduktes vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.
5.2. Es liegt in den Pflichten des Kunden, das Vorliegen der baulichen Voraussetzungen für die Montage desProdukts auf seine Kosten vor Beginn der Montagearbeiten sicher zu stellen. Bei der Lieferung einer Aufdach-Photovoltaikanlage gehört dazu insbesondere die Prüfung der statischen Eignung der gesamtenDachkonstruktion sowie des Gebäudes an sich. Es gilt vorstehend Ziffer 2.7.
5.3. Der Kunde gestattet RELIA und den von ihr beauftragten Dritten uneingeschränkten Zugang zumMontageort, soweit dies zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen erforderlich ist. Eine ausder Einschränkung des ungehinderten Zugangs resultierende Verzögerung der Montage des Produkts gehtzu Lasten des Kunden.
5.4. Die Lieferung der Komponenten erfolgt bis zum vereinbarten Abstellort.
5.5. Sofern der Kunde die Lieferung an einem Liefertermin zu einer bestimmten Uhrzeit wünscht, bedarf dieseiner gesonderten Vereinbarung, in der auch die damit verbundenen Mehrkosten vereinbart werden.
5.6. Der Kunde ist verpflichtet, für die angelieferte Produkte einen Lagerplatz in einem abschließbaren Raumzur Verfügung zu stellen, in dem die angelieferten Produkte bis zur Montage gelagert werden können. DieProdukte werden, sofern es sich um Module und Zubehör handelt, auf Paletten (Abmessungen: ca. 80cm x120cm) und im Übrigen in Einzelteilen geliefert, wobei die Profile für die Rahmenkonstruktion eine Längevon bis zu 6m haben. Die Größe des erforderlichen Lagerplatzes richtet sich nach der Menge derangelieferten Produkte und wird im Vorfeld der Lieferung zwischen RELIA und dem Kunden abgestimmt.
5.7. Sowohl nach der DC- Montage als auch nach der AC- Montage erstellt der jeweilige Monteur zweiProtokolle; eines ist für RELIA und das andere für den Kunden bestimmt. Der Kunde hat bei Abnahme derArbeiten auf das ihm zugedachte Protokoll zu bestehen.
6. Lieferfristen, Lieferverzug, Gefahrenübergang, Annahmeverzug
6.1. Termine oder Fristen sind nur bindend, wenn sie in Textform vereinbart werden.
6.2. Werden zur Einhaltung von Fristen oder Terminen Mitwirkungshandlungen des Kunden nicht rechtzeitigvon diesem vorgenommen, verlängern sich die Fristen um den Zeitraum der Behinderung. Das gilt nicht,wenn RELIA die Verzögerung zu vertreten hat. Verzögerungen auf Grund höherer Gewalt und vonEreignissen wie Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw. – die es RELIA nicht nurvorübergehend erschweren oder unmöglich machen, die vereinbarten Leistungen zu erbringen, hat RELIAauch bei verbindlich vereinbarten Terminen und Fristen nicht zu vertreten. Dies gilt auch bei Eintreten dervorgenannten Ereignisse bei von RELIA beauftragten Dritten oder deren Auftragnehmer.
6.3. Sämtliche Liefer- sowie Montageverpflichtungen der RELIA stehen unter dem Vorbehalt rechtzeitigerund vollständiger Eigenbelieferung.
6.4. Der Kunde kann 12 Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins/Lieferfrist RELIA in Textform auffordern, binnen einer angemessenen Frist zu liefern. Sollte RELIA einen ausdrücklichenLiefertermin/eine Lieferfrist schuldhaft nicht einhalten oder wenn RELIA aus anderem Grund in Verzug gerät,so muss der Kunde RELIA eine angemessene Nachfrist zur Bewirkung der Leistung setzen. Wenn RELIAdie Nachfrist fruchtlos verstreichen lassen, so ist der Kunde berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten.
6.5. Für den Annahmeverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Vorschriften. Gerät der Kunde inAnnahmeverzug oder verletzt er RELIA gegenüber seine sonstige Mitwirkungspflichten, so ist RELIAunbeschadet seiner sonstigen Rechte berechtigt, die Produkte auf Gefahr und Kosten des Kundenangemessen einzulagern oder nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere nach erfolglosem Ablaufeiner von RELIA gesetzten Nachfrist, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz verlangen.Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1. RELIA behält sich das Eigentum an den verkauften Produkten bis zur vollständigen Bezahlungsämtlicher – auch zukünftig entstehender – Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor.Dies gilt auch dann, wenn Zahlungen für bestimmte vom Kunden bezeichnete Produkte geleistet wordensind.
7.2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte (im Folgenden „Vorbehaltsprodukte“) dürfen vorvollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheitübereignet oder anderweitig mit Rechten Dritter belastet werden.
7.3. Der Kunde ist verpflichtet, einen Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsprodukte, insbesondere eine Pfändung,oder jede andere Beeinträchtigung der Sicherungsrechte durch Dritte sowie eine etwaige Beschädigungoder die Vernichtung der Produkte unverzüglich der RELIA in Schriftform mitzuteilen. Er hat RELIA alle füreine Intervention notwendigen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zu übergeben.Unabhängig davon hat der Kunde bereits im Voraus die Dritten sowie Vollstreckungsorgane auf dasEigentum von RELIA hinzuweisen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, RELIA die außergerichtlichen undgerichtlichen Kosten einer Intervention zu erstatten, haftet der Kunde RELIA für den entstandenen Ausfall.
7.4. RELIA ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzugoder bei Verletzung einer Pflicht nach vorstehend Ziffer 7.2. und 7.3. vom Vertrag zurückzutreten und dieProdukte zurückzunehmen. Macht RELIA nach Rücktritt vom Vertrag seinen Herausgabeanspruch geltend,so gestattet der Kunde hiermit unwiderruflich, dass RELIA die in seinem Eigentum stehendenVorbehaltsprodukte an sich nehmen und zu diesem Zweck den Ort betreten darf, an dem sich dieVorbehaltsprodukte befinden. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch RELIA liegt – unbeschadet derGeltendmachung von Schadensersatzansprüchen – ein Rücktritt vom Vertrag. RELIA nach Rücknahme derVorbehaltsprodukte zu deren Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten desKunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
7.5. Erlangt der Kunde durch die Montage des Produktes auf einem Gebäude oder Grundstück einenschuldrechtlichen Anspruch auf einer Sicherungshypothek, so tritt er diesen Anspruch im Wert derVorbehaltsprodukte (Rechnungsendbetrag, einschließlich USt.) an RELIA zur Sicherung derKaufpreiszahlung ab.
7.6. RELIA verpflichtet sich, die zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben,als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt. DieAuswahl der freizugebenen Sicherheiten obliegt RELIA.
8. Gefahrübergang
Gefahrübergang für die von der RELIA zu liefernden Produkten, welche regelmäßig PVModule,Unterkonstruktionen, Wechselrichter und Verkabelung sind, ist der Abschluss der Montage der PVAnlage biseinschließlich der Inbetriebnahme nach EEG, d.h. die Inbetriebsetzung nach dauerhafter Montage der PVModule und aller zur Erzeugung von Wechselstrom notwendiger Komponenten. Wenn nicht ausdrücklichanderes vereinbart ist, ist die Anbindung der PVAnlage ab Wechselrichter an das öffentliche Netz sowie dieInstallation bzw. Funktion sämtlicher weiterer Komponenten wie beispielsweise Überwachungs bzw.Monitoringsysteme nicht notwendig für den Gefahrübergang.
9. Gewährleistung
9.1 Erkennbare Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) sind RELIA unverzüglich, spätestensjedoch sieben (7) Tage nach Inbetriebnahme der Produkte schriftlich, den Mangel hinreichend konkretbezeichnend, anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind RELIA unverzüglich, spätestens jedoch sieben (7) Tagenach ihrer Entdeckung schriftlich, den Mangel hinreichend konkret bezeichnend, anzuzeigen. Handelt essich bei dem Kunden um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person desöffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, dann setzt die Geltendmachung derMängelansprüche voraus, dass Kunde seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381HGB) nachgekommen ist. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung, ist die Haftung vonRELIA für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
9.2. Soweit die gelieferten Produkte nicht den nachfolgend aufgeführten subjektiven Anforderungen, denobjektiven Anforderungen oder den Montageanforderungen entspricht, so ist RELIA zur Nacherfüllungverpflichtet. Dies gilt nicht, wenn RELIA aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung derNacherfüllung berechtigt ist. Die Produkte entsprechen nicht den subjektiven Anforderungen, wenn
- a) sie nicht die zwischen dem Kunden und RELIA vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder
- b) sie sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet oder
- c) sie nicht mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- undInstallationsanleitungen, übergeben wird.
9.3. Soweit nicht zwischen dem Kunden und RELIA unter Beachtung der geltenden Informations- undFormvorschriften etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache nicht den objektiven Anforderungen, wenn
- a) sie sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder
- b) sie nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Kunde erwartenkann unter Berücksichtigung der Art der Sache und der öffentlichen Äußerungen, die von uns oder einemanderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett,abgegeben wurden oder
- c) wenn sie nicht der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das das RELIAdem Kunden vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt haben, oder
- d) wenn sie nicht mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitungsowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Kunde erwarten kann
9.4. RELIA verkauft und liefert keine blendarmen oder blendfreien PV- Module, sofern nichts anderesausdrücklich mit dem Kunden vereinbart worden ist. RELIA prüft darüber hinaus keineBlendbeeinträchtigungen von Nachbarhäusern. Eventuelle Beeinträchtigungen von Nachbarn durchLichtreflexionen hat der Kunde im Zweifel vor der Installation der PV- Anlage durch ein Blendgutachtenauszuräumen.
9.5. Eine wirksame anderweitige Vereinbarung zwischen dem Kunden und RELIA über die objektivenAnforderungen der Produkte setzt voraus, dass der Kunde vor Abgabe seiner Vertragserklärung eigensdavon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Produkte von den objektivenAnforderungen abweicht, und die Abweichung in diesem Sinne im Vertrag ausdrücklich und gesondertvereinbart wurde.
9.6. Soweit ein Mangel am gelieferten Produkt oder eine Komponente des Produkts vorliegt, hat der Kundezunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. RELIA istjedoch berechtigt, die vom Kunden gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mitunverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile fürden Kunden bleibt. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktrittvom Vertrag durch den Kunden ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen zweitenVersuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oderden sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder haben wir dieNacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises(Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.
9.7. Der Kunde hat RELIA die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben,insbesondere die beanstandete Komponente des Produkts zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle derErsatzlieferung hat der Kunde RELIA die mangelhafte Produktkomponente nach den gesetzlichenVorschriften herauszugeben.
9.8. Stellt sich ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, kann RELIA diehieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen.
9.9. Die von RELIA geschuldete Nacherfüllung gilt nach dem dritten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sichnicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderesergibt. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder hat RELIA die Nacherfüllung insgesamt verweigert, richtensich die Rechte des Kunden nach den gesetzlichen Vorschriften unter Berücksichtigung von Ziffer 11(Haftungsbeschränkung, Schadensersatz).
9.10. Mängelansprüche bestehen nicht bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nachGefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung,ungeeigneten Montageflächen oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach demVertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Kundenoder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen fürdiese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
9.11. Für die natürliche Alterung der Dacheindeckung übernimmt die RELIA keine Gewähr. Gemäß dentechnischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) sind Montagen auf WellEternitDächern bzw. asbesthaltigenGefahrstoffen nicht erlaubt. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind natürliche Abnutzung undAlterung, Schäden in Folge unsachgemäßer oder nachlässiger Behandlung, übermäßige Beanspruchung,ungeeignete Betriebsmittel und Nichtbeachtung von Betriebsanweisungen. Das gleiche gilt bei Schäden, diedurch Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Käufers oder nicht von RELIA eingeschalteter Dritterentstehen. Es wird empfohlen, das Produkt während der Gewährleistungsfrist nur durch eine qualifizierteFachfirma warten und instand halten zu lassen.
10. Vertragsrücktritt
10.1 Im Falle einer ausbleibenden, nicht richtigen, nicht vollständigen oder nicht rechtzeitigenSelbstbelieferung ist RELIA berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. RELIA ist weiterhin berechtigt, vomVertrag zurückzutreten, wenn über das Vermögen des Kunden ein Antrag auf Eröffnung desInsolvenzverfahrens gestellt worden ist, eine Eidesstattliche Versicherung nach § 802c ZPO abgegebenoder das lnsolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehntwurde.
10.2 Sollte sich nach Vertragsschluss herausstellen, dass die Gegebenheiten vor Ort die Installation einerPV- Anlage unmöglich machen, oder zumindest nur mit einem enormen Mehraufwand möglich wäre, istRELIA ebenfalls dazu berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. (z.B. vermörtelte Ziegel, Erdarbeiten/ Tiefbau).
11. Haftungsbeschränkung, Schadensersatz
11.1. Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund,sind ausgeschlossen. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferungder Produkte an einen Verbraucher (Lieferantenregress nach §§ 478, 479 BGB).
11.2. Der Haftungsausschluss nach vorstehendem Ziffer 11.1 gilt nicht (i) bei einer Haftung nach demProdukthaftungsgesetz; (ii) in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit sowie Arglist dergesetzlichen Vertreter von RELIA oder deren Erfüllungsgehilfen; (iii) bei schuldhafter Verletzung des Lebens,des Körpers oder der Gesundheit; (iv) bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, das heißt solcherPflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht undauf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Haftung wegen Verletzungwesentlicher Vertragspflichten ist jedoch beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischenSchadens, soweit RELIA nicht aufgrund Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit oder Arglist, Verletzung desLebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz haftet.
11.3. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von RELIA für Sachschäden unddaraus resultierende weitere Vermögensschäden auf die Deckungssummen ihrer jeweiligenHaftpflichtversicherung beschränkt, auch wenn es sich um die Verletzung vertragswesentlicher Pflichtenhandelt. Die Deckungssumme je Schadensereignis beträgt EUR 1.000.000 (eine Million) pauschal fürPersonen und sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden).
11.4. Die in den Ziffern 11.2. und 11.3. enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit dieHaftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist.
11.5. Der Kunde ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr und -minderung zu treffen.
11.6. Wird während der DC- Montage festgestellt, dass weniger Module als im Angebot dargestellt verbautwerden können, werden nur die Kosten für die nicht verbauten Module und die nicht verbauteUnterkonstruktion erstattet.
11.7. Sollte ein Gerüst nicht gebraucht und nicht bepreist gewesen sein, erfolgt keine Kostenerstattung.
12. Werbung, Referenz
Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass RELIA das installierte Produkt als Referenz benennen,veröffentlichen und mit Fotos des installierten Produkts werben darf. RELIA ist verpflichtet, bei Nennung desinstallierten Produktes als Referenzanlage keine Personendaten und keine detaillierten Ortsdaten zunennen und zu veröffentlichen, die einen Rückschluss auf den Kunden und den Standort des Produkteszulassen.
13. Produktspezifische Bedingungen
13.1. Einspeisung der elektrischen Energie: Für die Einspeisung der elektrischen Energie in das Netz desörtlichen Netzbetreibers ist ggf. ein Vertrag zwischen dem Kunden und dem örtlichen Netzbetreibererforderlich, zu dessen Abschluss der Kunde ggf. verpflichtet ist.
13.2. Der Kunde versichert, dass die zur Montage der Aufdach-Photovoltaikanlage auf dem Dach desGebäudes eventuell erforderliche öffentlich-rechtliche Anzeige bei der zuständigen Baubehörde erfolgt ist.RELIA kann die Vorlage eines entsprechenden Nachweises vom Kunden verlangen.
14. Verjährung
14.1. Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften,soweit diese AGB nichts anderes bestimmen.
14.2. Die Gewährleistungsfrist beträgt grundsätzlich 2 Jahre, gerechnet ab Gefahrübergang. Hat sich einMangel innerhalb der Verjährungsfrist gezeigt, so tritt die Verjährung nicht vor dem Ablauf von vier Monatennach dem Zeitpunkt ein, in dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat. Hat der Kunde zur Nacherfüllung oderzur Erfüllung von Ansprüchen aus einer Garantie die beanstandete Komponente des Produkts an RELIAoder einen von RELIA benannten Dritten übergeben, so tritt die Verjährung von Ansprüchen wegen desgeltend gemachten Mangels nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem dienachgebesserte oder ersetzte Komponente des Produkts beim Kunden installiert wurde. Diese Frist gilt auchfür Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlunggeltend gemacht werden.
14.3. Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öffentlichenRechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist beträgt abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGBbeträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr abAblieferung bzw. Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit derAbnahme.
14.4. Unberührt bleiben gesetzliche Verjährungsregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist von RELIA (§ 438 Abs. 3 BGB), für Ansprüche im Lieferantenregress (§479 BGB), aus dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) sowie für die in Ziffer 11.2. und 11.3. genanntenSchadensersatzansprüche. In diesen Fällen gelten ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
14.5. Soweit RELIA dem Kunden gemäß Ziffer 11 wegen oder infolge eines Mangels Schadensersatzschuldet, gelten die in dieser Ziffer 14 geregelten Verjährungsfristen auch für konkurrierendeaußervertragliche Schadensersatzansprüche, wenn nicht die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichenVerjährung (§§ 195, 199 BGB) im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führt. Die Verjährungsfristen desProdukthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt.
15. Widerrufsrecht
Schließt der Kunde als Verbraucher einen Vertrag mit RELIA und verwenden der Kunde und RELIA für dieVertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel (z. B. Indikativesunverbindliches Angebot, Informationsaustausch und Angebotsbesprechung über die Onlineplattform derRELIA sowie Telefon oder Fax), steht dem Kunden in der Regel ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, über das RELIA gesondert belehrt.
16. Verbraucherschlichtung, Schlussbedingungen
16.1. RELIA ist grundsätzlich nicht bereit und verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einerVerbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
16.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen desUN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf– CISG), auch im grenzüberschreitenden Lieferverkehr. Ist der Kunde ein Verbraucher, sind darüber hinausdie zwingenden Verbraucherschutzbestimmungen anwendbar, die in dem Staat gelten, in dem der Kundeseinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern diese dem Kunden einen weitergehenden Schutz bieten.
16.3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus unserer Geschäftsbeziehung zumKunden, einschließlich dieser AGB, ist der Geschäftssitz von RELIA in Heidelberg (Amtsgericht Heidelberg,Landgericht Heidelberg), soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, eine juristischePerson des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Dasselbe gilt, wenn derKunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder sein Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlicherAufenthalt in Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. RELIA ist jedoch auch berechtigt, Klage amallgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.
16.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden,so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages. Die ganz oder teilweiseunwirksame Bestimmung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg, dem derunwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.
16.5. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.